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Satzung des cc-NanoBioNet e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „cc-NanoBioNet“. Der Verein ist Rechtsnachfolger des
NanoBioNet e. V. und des cc-NanoChem e. V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und
führt den Zusatz „e. V.“
(2) Sitz des Vereins ist Saarbrücken.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck
(1) Der Verein bezweckt unmittelbar die Förderung von Schlüsseltechnologien, die ein
hohes innovatives Potential aufweisen, um regionale oder sektorale Wirtschaftsstrukturen
zu verändern. Zu den Schlüsseltechnologien zählen insbesondere die Biotechnologie, die
Nanotechnologie, die Informations- und Kommunikationstechnologie, Künstliche Intelligenz,
Life Science und Pharmazie.
(2) In Erfüllung dieser Ziele übernimmt der Verein folgende Aufgaben:

  • Förderung der Zusammenarbeit und des Wissens- und Technologietransfers zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen.
  • Hilfestellung und Beratung von Ministerien, Behörden, freiwilligen Vereinigungen (Vereine), Stiftungen, Initiativen und Nichtregierungsorganisationen,
  • Beratung, Initiierung und begleitende Unterstützung entsprechender Projekte und Projektkooperationen,
  • Hilfestellung bei der Umsetzung innovativer Entwicklungen, Ideen und Konzepte in marktfähige Produkte bis hin zur Gründungsberatung von „spin offs“.
  • Unterstützung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  • Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen wie z.B. von Kongressen, Workshops, Arbeitsgesprächen, Symposien etc., zum Zwecke des Wissensaustausches.
  • Aktive Außendarstellung der Netzwerk-Kompetenzen in In- und Ausland.

(3) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke an anderen Gesellschaften oder Organisationenbeteiligen oder mit diesen kooperieren.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Leistungen,
die auf Grundlage besonderer schriftlicher Verträge erbracht werden, sind von diesem Verbot
ausgeschlossen, sofern sie zu marktüblichen Konditionen erfolgen. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitglieder
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden: Jede volljährige, natürliche Person,
Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Verbände, Unternehmen, Gesellschaften und Körperschaften
des öffentlichen und privaten Rechts.
(3) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem
Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller bzw. der
Antragstellerin Gründe mitzuteilen. Der abgelehnte Bewerber hat das Recht binnen 4 Wochen
nach der schriftlichen Ablehnung durch den Vorstand Berufung einzulegen. Eine endgültige
Entscheidung trifft dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie unterstützen den Verein bei der
Durchführung seiner Aufgaben und haben die Pflicht, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge
pünktlich zu bezahlen.
(5) Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit Ehrenmitglieder gewählt werden. Als Ehrenmitglieder können Personen benannt
werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Diese haben
kein Stimmrecht und zahlen keine Mitgliedsbeiträge.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Ausschluss oder Austritt sowie durch
Verweigerung der Beitragszahlung.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt
kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von
drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn trotz dreimaligem Erinnerungsschreiben und schriftlicher
Ankündigung des Ausschlusses der Jahresbeitrag nicht gezahlt wird. Der Verlust der
Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Wenn ein Mitglied Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens stellt oder seine
Rechtsfähigkeit verliert oder schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme zu geben.
(5) Ein Beschluss des Vorstands zum Ausschluss eines Mitgliedes ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschluss
kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb
eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über den Ausschluss
wird spätestens auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden.


§ 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz- und Beitragsordnung beschließen.
(3) Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht so lange, wie es mit dem Beitrag in Rückstand ist.
(4) Etwaige Spendenbeiträge müssen vor Ablauf des Kalenderjahres eingegangen sein, für
das sie bestimmt sind.
(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied gegenüber dem Verein nicht
von den fälligen geldlichen Verpflichtungen, die bis dahin entstanden sind.


§ 7 Vermögen
(1) Der Haushaltsplan des Vereins wird vom Vorstand unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs
für das nächstfolgende Jahr aufgestellt. Nicht verausgabte Beträge werden auf neue
Rechnung vorgetragen. Mittel für die Zukunft dürfen vom Verein im Rahmen des § 58 Nummern
6 und 7 der Abgabenordnung angesammelt werden.
(2) Die Buchhaltung für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr wird durch zwei von der
Mitgliederversammlung zu bestimmende Rechnungsprüfer geprüft. Ersatzweise kann die
Mitgliederversammlung zur Prüfung einen Wirtschaftsprüfer beauftragen. Der Prüfungsbericht
wird der Mitgliederversammlung vorgelegt.


§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung (§10)
  • Der Vorstand (§11)


§ 9 Gemeinsame Vorschriften für alle Gremien
(1) Bei Wahlen, Berufungen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung oder zwingend im Gesetz nichts anderes
vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Abstimmungen
im Vorstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden bei der
Feststellung des Stimmenverhältnisses nicht berücksichtigt.
(2) Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmern erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die
beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
(3) Wahlen und Berufungen sind offen durchzuführen, wenn nicht aus der Mitgliederversammlung
eine geheime Wahl verlangt wird.
(4) Jedes Vereinsmitglied besitzt bei Wahlen, Berufungen und Abstimmungen nur eine
Stimme.
(5) Jeder in ein Organ Gewählte oder Berufene kann von dem Wahlorgan abgewählt/
abberufen werden. Dazu ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Versammlung anwesenden
Stimmen erforderlich.
(6) Die Wahl- und Amtszeiten betragen einheitlich 3 Jahre. Dabei bleiben die Gewählten/
Berufenen jeweils bis zur nächsten Wahl im Amt, sofern das Amt nicht aus anderem
Grund endet. Wiederwahl/Erneute Berufung ist zulässig. Für ein vorzeitig ausgeschiedenes
Mitglied kann nur für den Rest der Amtszeit ein/e Nachfolger/in bestimmt werden.
(7) Über Sitzungen und Versammlungen der Organe ist unter Angabe des Ortes und der
Zeit der Versammlung ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Im Protokoll sind die gefassten Beschlüsse unter Angabe
des Abstimmungsergebnisses festzuhalten. Über die Genehmigung der Niederschrift ist in
der nächsten Sitzung oder Versammlung Beschluss zu fassen.
(8) Die Mitglieder der Gremien sind zur Vertraulichkeit bzgl. der ihnen durch ihre Vereinstätigkeit
zur Kenntnis gebrachten Projekte verpflichtet.


§ 10 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  • Grundsätze des Arbeitsprogramms
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
  • Beschluss über den Jahresabschluss
  • Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins und über dessen Vermögen
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands oder einem abgelehnten Aufnahmeantrag
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

(3) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, findet die ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tage. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die/der Versammlungsleiter/
in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über den
Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/ dessen Verhinderung
von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser
Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung die/den Versammlungsleiter/
in.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen
Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig,
so ist nach dem Ablauf von zwei Wochen eine zweite einberufene Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein
Nichtmitglied bestimmt werden.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden und bis zu 6 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresabschluss
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

(3) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung ergänzend zur Satzung erlassen.
(4) Der Vorstand tritt in regelmäßigen Sitzungen mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer
Frist von zwei Wochen anberaumt.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
ist. In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch auf schriftlichem
oder auf dem Wege der elektronischen Kommunikation herbeigeführt werden, wenn kein
Vorstandsmitglied dem unverzüglich widerspricht. Solche Beschlüsse sind allen Vorstandsmitgliedern
unverzüglich zu bestätigen.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden
Vorsitzenden. Jeweils zwei der Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam. Im
Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung der/des 1.
Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.
(7) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet:

  • durch Ablauf der Amtszeit
  • mit der Niederlegung des Amtes durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand
  • durch Abberufung seitens der Mitgliederversammlung
  • durch Beendigung der Mitgliedschaft

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt in der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen
Mitglieds.
(9) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag den Vorstand erweitern und Vorstandsmitglieder
nachwählen. Die Gesamtzahl der Mitglieder nach Absatz 1 darf dabei nicht überschritten
werden. Die Amtszeit der nachgewählten Mitglieder endet einheitlich mit der der
bereits Gewählten.


§ 12 Geschäftsführung
(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins neben dem Vorstand können ein
oder mehrere Geschäftsführer/innen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand.
Die Geschäftsführer/innen sind besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB. Sie sind
befugt, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Verein zu vertreten. Näheres regelt eine durch
den Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.
(2) Die Dauer der Bestellung wird vertraglich geregelt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Die Geschäftsführer/innen sind dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen
einzuhalten, die durch Gesetz, die Satzung, oder durch Beschlüsse sowie durch den Anstellungsvertrag
getroffen worden sind. Die Geschäftsführer/innen sind der Mitgliederversammlung,
die für ihre Entlastung zuständig ist, und dem Vorstand, der die Aufsicht über
ihn/sie führt, verantwortlich.
(4) Die Geschäftsführer/innen nehmen an den Sitzungen der Organe und Ausschüsse des
Vereins mit beratender Stimme teil. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(5) Zur Abberufung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin sind mindestens zwei
Drittel der Stimmen des Vorstands notwendig. Arbeitsrechtliche Vorschriften bleiben hiervon
unberührt.


§ 13 Geschäftsstelle
(1) Um die Ziele und Aufgaben des Vereins weiterzuentwickeln und zu realisieren, können
Geschäftsstellen, errichtet und betrieben werden.
(2) Das operative Geschäft wird von den Geschäftsstellen gemäß Geschäftsführungsvertrag
wahrgenommen. Vertrauliche Informationen aus dem operativen Geschäft über die
Belange Dritter (Geschäftsunterlagen, Projektunterlagen etc.) dürfen nicht ohne Zustimmung
des Leiters / der Leiterin der Geschäftsstelle sowie die ausdrückliche Zustimmung der
Betroffenen weitergegeben werden.
(3) Die Geschäftsführung ist bei der Ausübung ihrer Aufgaben verpflichtet, geltendes
Recht und bestehende Verordnungen zu respektieren und den Regeln einer ordentlichen
kaufmännischen Geschäftsführung zu entsprechen.


§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Auflösung des Vereins können nur vom Vorstand oder von mindestens
25 % der Mitglieder des Vereins gestellt werden.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen
der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist nach
dem Ablauf von zwei Wochen eine zweite, zum gleichen Zweck einberufene Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung
für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Beschlüsse über die künftige Verwendung des nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibenden
Restvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt
werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der bzw. die erste
Vorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.


§ 15 Weitere Rechtsverhältnisse und Schlussbestimmungen
(1) Für alle in der Satzung nicht ausdrücklich geregelten Rechtsverhältnisse des Vereins
gelten die einschlägigen Gesetze und Vorschriften wie das BGB sowie die einschlägigen Gesetze
und Verordnungen für Vereine und gemeinnützige Gesellschaften.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, finden die gesetzlichen Regelungen
Anwendung. Fehlen solche ist die Satzung durch die Mitgliederversammlung zu ergänzen.
Für die entsprechende Übergangszeit sind erforderlichenfalls vom Vorstand im Wege
der ergänzenden Satzungsauslegung unter Berücksichtigung des Vereinszwecks provisorische
Regelungen zu treffen. Die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen bleibt unberührt.


§ 16 Übergangsklausel
Sofern vom Registergericht oder dem zuständigen Finanzamt Teile der Satzung beanstandet
werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung selbstständig
abzuändern, sofern nicht der Vereinszweck hierdurch nachhaltig in Frage gestellt wird. Er
unterrichtet anschließend unverzüglich die Mitglieder über die vorgenommenen Änderungen.


§ 17 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
(2) Satzungsänderungen treten mit dem Tag ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
(3) Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.07.2020 verabschiedet.


Saarbrücken, den 15.07.2020